Bund der Osnabrücker Schützen e.V.
Angeschlossener Verband in der Bayrischen Kameraden- und Soldatenvereinigung (BKV) 
 


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20.08.2025

Neue Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen: Was sich seit Juli 2025 geändert hat

Lange galten Luftgewehre und Luftpistolen mit dem F-im-Fünfeck in Deutschland als harmlose Sport- und Freizeitgeräte. Solange ihre Mündungsenergie nicht mehr als 7,5 Joule betrug, konnten volljährige Personen sie ohne behördliche Genehmigung erwerben. Damit ist nun seit Ende Juli 2025 Schluss, was für Besitzer von Druckluftwaffen einige Unsicherheiten mit sich bringen kann.
Warum wurde das Waffenrecht für Druckluftwaffen 2025 verschärft?

Vor rund 65 Jahren konnte noch vergleichsweise sorglos davon ausgegangen werden, dass „von Waffen, die die 7,5-Joule-Grenze nicht überschreiten, keine tödlichen Gefahren ausgehen”, wie es in dem Entwurf des Bundesministeriums des Inneren (BMI) eines „Gesetzes zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen sowie zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften“ heißt.

Aufgrund der sich mittlerweile rasant entwickelnden Technik bringen immer mehr Hersteller Druckluftwaffen auf den Markt, die trotz Einhaltung der Energiegrenze eine deutlich höhere Durchschlagskraft aufweisen. Pfeil- oder Hartnadelgeschosse, die aus Druckluftwaffen abgefeuert werden, können inzwischen sogar kugelsichere Westen durchdringen. Für den Gesetzgeber war klar: Diese Lücke im Waffenrecht musste geschlossen werden, um das Leben von Einsatzkräften wie der Polizei, aber auch das der Bürger, zu schützen.
Welche Druckluftwaffen sind seit Juli 2025 erlaubnispflichtig?

Die neue Regelung betrifft nur solche Druckluftwaffen, die

nach dem 24. Juli 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden,
das F-im-Fünfeck tragen,
eine Munitionslänge von mehr als 30 Millimetern verschießen können,
mehrschüssig sind.

Darunter fallen vor allem moderne Systeme, die Pfeile, Darts oder längere Spezialgeschosse abfeuern.
Welche Ausnahmen und Bestandsschutz-Regelungen gibt es?

Für klassische Luftgewehre oder Luftpistolen, wie sie im Schießsport oder für Freizeitaktivitäten genutzt werden, ändert sich nichts – solange sie unter der 30-Millimeter-Munitionsgrenze bleiben.

Das Bundesinnenministerium stellte klar, dass die Neuregelung nicht rückwirkend gilt. Das bedeutet: Wenn Sie bereits vor dem 24. Juli 2025 im Besitz einer nun eigentlich erlaubnispflichtigen Druckluftwaffe waren, dürfen Sie diese weiterhin im Rahmen des sogenannten Bestandsschutzes behalten. Es ist auch keine nachträgliche Beantragung einer Waffenbesitzkarte erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen und Besitzer vor ungewollten Strafbarkeitsrisiken zu schützen.
Welche Auswirkungen hat die Gesetzesänderung für Besitzer und Hersteller?

Für Privatpersonen bedeutet die Änderung vor allem eines: Wer künftig eine der neu geregelten Waffen erwerben möchte, benötigt eine Waffenbesitzkarte. Diese setzt neben der Volljährigkeit auch eine Zuverlässigkeitsprüfung, die persönliche Eignung sowie einen anerkannten Bedürfnisnachweis voraus.

Hersteller und Händler müssen ihre Produktlinien anpassen, Modelle klar kennzeichnen und Käufer umfassend über die neuen Erwerbsvoraussetzungen informieren. Gerade im Online-Handel wird dies eine strengere Kontrolle der Alters- und WBK-Nachweise erforderlich machen.
Die Änderungen im Waffengesetz in der Übersicht
Neuerungen der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

Die neue Fassung ergänzt eine wichtige Einschränkung: Druckluft-, Federdruckwaffen und ähnliche Geräte mit einer Bewegungsenergie bis 7,5 Joule sind nur dann erlaubnisfrei, wenn sie nicht mehrschüssig sind und wenn das erforderliche Prüfkennzeichen nicht vor dem 24. Juli 2025 angebracht wurde. Dadurch wird die Erlaubnisfreiheit für neuere, leistungsfähigere Modelle eingeschränkt.
WaffG alte Fassung Was sich in der neuen Version geändert hat
1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen… a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;…
Fazit: Präzise Regulierung statt pauschaler Verschärfung

Verstehen Sie die aktuelle Reform des Waffenrechts nicht als Verschärfung, sondern als eine gezielte Anpassung an technische Entwicklungen. Sie soll verhindern, dass neuartige Druckluftwaffen mit gefährlicher Durchschlagskraft unkontrolliert in Umlauf gelangen. Gleichzeitig bleibt der reguläre Sport- und Freizeitgebrauch klassischer Luftdruckwaffen von der Änderung unberührt.



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