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Verantwortliche Aufsichtspersonen – Voraussetzungen und Pflichten

Eine qualifizierte Aufsicht ist Voraussetzung für einen sicheren und ordnungsgemäßen Schießbetrieb. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus §§ 10 und 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).

Registrierung und Nachweis

Beauftragt ein schießsportlicher Verein eines anerkannten Schießsportverbandes eine verantwortliche Aufsichtsperson, genügt nach § 10 Absatz 3 AWaffV die Registrierung beim Verein anstelle der sonst vorgesehenen Anzeige bei der zuständigen Behörde.

Der Verein muss dabei die erforderliche Sachkunde überprüfen und dokumentieren. Soweit die Aufsicht die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche umfasst, ist zusätzlich die entsprechende Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu prüfen.

Über die Registrierung stellt der Verein ein Nachweisdokument aus. Dieses muss während der Aufsicht mitgeführt und zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. Der Verein muss auf Verlangen Einblick in die Registrierung gewähren.

Verantwortung während des Schießbetriebs

Die verantwortliche Aufsichtsperson muss das Schießen ständig beaufsichtigen und vermeidbare Gefahren verhindern. Falls erforderlich, muss sie das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte untersagen. Ihren sicherheitsbezogenen Anordnungen ist Folge zu leisten. Ohne ausreichende verantwortliche Aufsicht darf der Schießbetrieb weder begonnen noch fortgesetzt werden.

Welche Folgen können Verstöße haben?
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dazu zählen beispielsweise das Nichtmitführen des vorgeschriebenen Nachweises, die verweigerte Einsicht in die Registrierung oder die Verletzung der Aufsichtspflicht. Auch die Missachtung sicherheitsbezogener Anordnungen der Aufsicht kann geahndet werden.

Nach § 34 AWaffV in Verbindung mit § 53 WaffG sind Geldbußen bis zu 10.000 Euro möglich. Dies ist der gesetzliche Höchstbetrag; die konkrete Geldbuße richtet sich nach dem Einzelfall.
Bei begründeten Anhaltspunkten für fehlende Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder erforderliche Qualifikation muss die zuständige Behörde die Ausübung der Aufsicht durch die betreffende Person untersagen.

  • der Nachweis der Befähigung als Schießsportleiter bzw. Aufsichtsperson
  • der Nachweis der Waffensachkunde
  • ein gültiger Erste-Hilfe-Nachweis
  • ggf. die Befähigung zur Jugendbetreuung


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