Armbrustdisziplinen
Armbrustschießen erinnert die meisten wahrscheinlich eher an Wilhelm Tell als an eine moderne Sportart. Doch seit dem legendären Apfelschuss hat sich die Armbrust von ihrem Einsatz bei der Jagd und der Stadtverteidigung im Mittelalter zu einem wahren Hightech-Sportgerät entwickelt.
Zumeist ist der Querbogen auf einen Luftgewehrschaft aufgebaut. Gezielt wird ähnlich wie beim Gewehrschießen durch ein Diopter und ein Ringkorn, wobei eine kleine Wasserwaage hilft, die Armbrust immer in der gleichen Lage zu halten. Ist der Bogen (zumeist aus Karbon gefertigt) gespannt, legt man einen Pfeil auf eine Schiene, und mit dem Abdrücken löst sich die Bogenspannung und lässt den Pfeil (auch Bolzen genannt) ins Ziel fliegen. Hinter der Zielscheibe befindet sich ein Bleistück, in dem der Pfeil stecken bleibt und dann vom Schützen für den nächsten Schuss wieder herausgedreht wird.
Im BOS werden drei Armbrustdisziplinen durchgeführt:
Armbrust 10m
Armbrust National/Traditionell
Rechtliche Situation
Im waffenrechtlichen Sinn ist die Armbrust, im Gegensatz zum Bogen, Schusswaffen gleichgestellt. Jedoch gehört sie zu den freien Waffen: Erwerb, Besitz, Handel und Herstellung bedürfen somit keiner Erlaubnis. Zu den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen gehören solche „tragbaren Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann“. Ausgenommen sind Spielzeugarmbrüste, die eine Bewegungsenergie von 0,16 J/cm² nicht überschreiten.
Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung, dabei auch die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen.
Das Schießen mit einer Armbrust ist als Umgang mit einer Waffe gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 WaffG einzuordnen. Ein solcher Umgang mit Waffen ist grundsätzlich nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme ergibt sich gem. § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG für das Schießen auf Schießstätten unter Aufsicht ab einem Alter von 14 Jahren. Den unter 14-Jährigen ist ein Schießen mit Armbrüsten auch auf Schießstätten unter Aufsicht grundsätzlich nicht gestattet. Lediglich zur Förderung des Leistungssports kann die Behörde gem. § 27 Abs. 4 WaffG eine Ausnahmegenehmigung erteilen